Neben den allgemeinen Steuersatzermäßigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1-7, 9 UStG ist für die steuerpflichtigen Leistungen einer gemeinnützigen Körperschaft, die nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG auf 7% zu ermäßigen.
Für alle Leistungen im unternehmerischen Bereich der gemeinnützigen Körperschaft im Rahmen der Vermögensverwaltung und eines Zweckbetriebs i. S. d. §§ 65 68 AO gilt also ein USt-Satz von 7% (vgl. Umsatzsteuer- Übersicht).
Unter entsprechenden Voraussetzungen werden auch die Leistungen der Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen ermäßigt, § 12 Abs. 2 Nr. 8b UStG.
Für alle anderen (nicht in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten) Umsätze also auch für solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gilt gem. § 12 Abs. 1 UStG der Regelsteuersatz in Höhe von 16%. (Vgl. hierzu auch Umsatzsteuer - Übersicht)
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