Steuersubjekt bei der partiellen Besteuerung aufgrund der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch eine gemeinnützige Körperschaft ist die Körperschaft, nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb; er ist kein eigenständiges Steuersubjekt, sondern Steuerobjekt!
Da der Besteuerungsgegenstand als Bestandteil und Geschäftsbereich des Steuersubjekts rechtlich nicht selbständig ist, kann er auch keinerlei Rechtsbeziehungen sowohl zivil- als steuerrechtlich zu dem neben ihm bestehenden steuerbefreiten Bereich des ihn unterhaltenden Steuersubjektes haben.
Dieser Grundsatz gilt für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften.
Die fehlende rechtliche Eigenständigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs hat u. a. diese Folgen:
• Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann keine vertraglichen Beziehungen als Grundlage eines steuerwirksamen Leistungsaustausches mit der ihn tragenden Körperschaft eingehen.
• Einkommenswirksame Spenden i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lediglich an eine andere steuerbegünstigte
• Körperschaft denkbar, nicht hingegen zugunsten des steuerbegünstigten Bereichs des gleichen Steuersubjekts.
• Der dem Verwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechende Transfer und Einsatz der Mittel im eigenen steuerbegünstigten Bereich stellt eine dem Bereich der Einkünfteerzielung nachgeschaltete und im Rahmen der Einkommensermittlung nicht begünstigte Gewinnverwendung dar, die die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern darf.
Das Eingehen von Rechtsbeziehungen zwischen gemeinnütziger Körperschaft und den diese tragenden Mitgliedern, Stiftern oder Gesellschaftern bleibt hiervon unberührt.
Bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs findet das Halbeinkünftverfahren Anwendung; der Steuersatz beträgt 25 v. H. (§ 23 Abs. 1 KStG).
(Siehe auch Körperschaftsteuer).
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