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Umsatzsteuer: Unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b u. 9a UStG
Wichtiges Kriterium einer unentgeltlichen Wertabgabe ist, dass der Gegenstand bei seiner Anschaffung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Überführt eine gemeinnützige Körperschaft aus ihrem unternehmerischen Bereich (z.B. wiG) einen Gegenstand in ihren nichtunternehmerischen Bereich (z.B. idB), so handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG. Diese wird nach der seit 1. April 1999 geltenden Rechtslage einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt.

Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand nur gelegentlich im idB verwendet, so handelt es sich ebenfalls um eine unentgeltliche Wertabgabe, die nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt wird.

Einen wichtigen Fall der unentgeltlichen Wertabgabe stellt die nichtunternehmerische Nutzung eines dem unternehmerischen Bereich zugeordneten PKW.

Hier gilt seit 1. April 1999 die gesetzliche Fiktion des § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG, nach der ein neu erworbener PKW von vornherein nur noch hälftig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, mit der Folge, daß nur 50% der Vorsteuer abzugsfähig sind. Daher stellt die nichtunternehmerische Nutzung dieses PKW generell keine unentgeltliche Wertabgabe mehr dar.

Für solche PKW, die vor dem 31. März 1999 angeschafft wurden, gilt jedoch noch die alte Rechtslage; d.h. es ist der volle Vorsteuerabzug möglich, und die Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich stellt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG dar.

(s. auch Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze)



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