Veräußert eine steuerbegünstigte Körperschaft einen einbringungsgeborenen Anteil, den sie an einer Kapitalgesellschaft hielt, mit Gewinn, so gilt dieser Gewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigten Körperschaft entstanden, § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG, und unterliegt damit der partiellen Steuerpflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG.
Aber auch hier ist wie bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die 30.678 € -Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO relevant für die Entscheidung, ob überhaupt besteuert wird.
(Vgl. auch Körperschaftsteuer).
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