www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Veranstaltungen von Verbänden
Sportler, die einem bestimmten Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar Mitglieder eines Sportverbands sind, werden bei Veranstaltungen des Verbands als „andere“ Sportler i. S. v. § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO angesehen.

Zahlungen der Vereine an Sportler im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen der Verbände (z.B. Landeskämpfe) sind in diesen Fällen als „Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit dem Verband“ zu behandeln.

(Siehe hierzu auch Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zwei Komponenten der Sportveranstaltung).



zurück zu V
zurück zum Lexikon