Nicht zu den Sportveranstaltungen gehören der Bereich Werbung und der Verkauf von Speisen und Getränken bei Sportveranstaltungen. Diese Bereiche sind dem wiG zuzuordnen.
Mit dem Urteil des BFH v. 27.3.1991, I R 31/89, BStBl. 1992 II S. 103 kam der
BFH zu dem Ergebnis, Sportveranstaltungen würden nicht durchgeführt, um Werbeeinnahmen zu erzielen, sondern sie dienten der Förderung des Sports. Damit sei die erforderliche unmittelbare Veranlassung nicht gegeben.
(s. auch Anwendungsbeispiel Sportverein Sportveranstaltung und Einzelfragen).
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