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Ausschließlichkeit, § 56 AO
Der Grundsatz der Ausschließlichkeit fordert, dass nur steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Eine halb gemeinnützige Körperschaft kann es somit nicht geben. Verfolgt eine Körperschaft mehrere Zwecke, müssen somit alle Zwecke steuerbegünstigt sein.

Dies bedeutet kein Verbot wirtschaftlicher Aktivitäten für gemeinnützige Körperschaften; ganz im Gegenteil ist wirtschaftliches Tätigwerden in aller Regel notwendig, um die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchführung der gemeinnützigen Zwecke zu erhalten. Solange Mittelbeschaffungsaktivitäten nicht zu einem selbständigen Hauptzweck werden, wirtschaftlicher Erfolg nur insofern gesucht wird, als dass die Durchführung der gemeinnützigen Zwecke gesichert ist und die erwirtschafteten Mittel zeitnah für ebendiese Zwecke verwendet werden, ist die Gemeinnützigkeit der Körperschaft nicht gefährdet. Wann aber eine Mittelbeschaffungsaktivität zu einem selbständigen Hauptzweck wird, ist eine schwer zu entscheidende Wertungsfrage. Anhaltspunkte zur Grenzziehung in dieser Frage können sein:

• das Verhältnis zwischen dem im wirtschaftlichen Bereich eingesetzten Anlagekapital und dessen Erträgen,

• die Art der Anlage des Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft, z.B. zu Zinsen oder in Immobilien bei Steuerfreiheit der Erträge,

• die Ausführung einer steuerpflichtigen Tätigkeit in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, in dem ein erheblicher Teil des Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft gebunden ist,

• der Verwaltungsaufwand.

Auf welche Weise die Körperschaft die von ihr benötigten Mittel erwirtschaftet, steht ihr frei.

§ 56 AO stellt darüber hinaus klar, dass eine gemeinnützige Körperschaft durchaus mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen darf, ohne dadurch das Ausschließlichkeitsgebot zu verletzen. „Die steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein. Will demnach eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung aufgenommen sind, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die den Erfordernissen des § 60 entsprechen muss“ (AEAO zu § 56 AO).
(s. auch Voraussetzungen der Steuervergünstigung).



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