www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bleiben steuerfrei:


• ein Freibetrag von 5.200 € bei Zuwendung durch einen Inländer, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, sowie ein Freibetrag von 1.100 € bei Zuwendung durch einen Ausländer, § 16 Abs. 2 ErbStG,

• die Zuwendung von echten Mitgliedsbeiträgen an eine Personenvereinigung bis zu einem jährlichen Betrag von 300 €, § 18 S. 1 ErbStG; hiervon unberührt bleiben nach § 18 S. 2 ErbStG die Befreiung von Zuwendungen an Religionsgesellschaften und gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG sowie an politische Parteien nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG,

• die Zuwendung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei Erwerb von Todes wegen sowie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bis zu einem Wert von 256.000 €, § 13a Abs. 1 u. 4 ErbStG; der übersteigende Betrag wird zu 60% in Ansatz gebracht, § 13a Abs. 2 ErbStG.

Steuerschuldner der ErbSt ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, § 20 Abs. 1 ErbStG.

(s. auch Erbschaftsteuer, Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer)




zum Lexikon zurück zu E
zum Lexikon zurück zum Lexikon