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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Befreiung
Von der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich befreit sind „Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG)

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer müssen im Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt-Schuld, d.h. im Zeitpunkt der Zuwendung, vorliegen, § 9 ErbStG.

Verwendet die steuerbegünstigte Körperschaft eine Zuwendung im Bereich eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, so unterliegt diese Zuwendung der ErbSt und fällt nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 16 b S. 1 ErbStG.

Die Zuwendung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wiG) selbst lässt sowohl die Befreiung dieser Zuwendung als auch weiterer Zuwendungen an die gemeinnützige Körperschaft auch dann unberührt, wenn die gemeinnützige Körperschaft den zugewendeten wiG fortführt. Bedingung hierbei ist allerdings, dass die Ergebnisse des wiG entsprechen dem Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, R 47 Abs. 2 S. 5 f ErbStR.

Die Befreiung der einzelnen Zuwendung fällt nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b S. 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn

• die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. §§ 51 ff. AO innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung entfallen und

• das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

Durch diese Regelung soll – wie durch § 61 Abs. 3 AO – sichergestellt werden, dass bei einem Verstoß gegen die Satzung auch im substanzsteuerlichen Bereich nachversteuert werden kann.


Hinweis:

Wird ein steuerpflichtiger Erwerb innerhalb von 2 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt, § 9 ErbStG, einer steuerbegünstigten Stiftung (!) i. S. d. §§ 51 ff. AO zugewendet, die wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dient, so erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG.

Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen i. S. d. § 58 Nr. 5 AO an den Stifter bzw. an dessen nächste Angehörige zu erbringen hat oder für die Zuwendung der Spendenabzug nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geltend gemacht wird, § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ErbStG.

Seit 1.1.2000 ist die Möglichkeit der steuerbegünstigten Weitergabe ererbter Vermögensgegenstände an gemeinnützige Organisationen auf alle Tatbestände der §§ 52-54 AO erweitert worden. Ausgenommen sind hiervon jedoch die Zwecke des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO und identische Arten der Freizeitgestaltung.

Von der ErbSt befreit sind weiterhin

• Zuwendungen an ausländische Einrichtungen, die den inländischen steuer-begünstigten Einrichtungen i. S. d. §§ 51 ff. AO vergleichbar sind, wenn der ausländische Staat für Zuwendungen an deutsche gemeinnützige Rechtsträger eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Statt feststellt, § 13 Abs. 1 Nr. 16 c ErbStG,

• Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG; diese Regelung befreit die Bildung eines selbständigen Zweckvermögens, das der nicht bereits in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG fallende Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung erhalten hat, R 49 ErbStR.

(Siehe auch Erbschaftsteuer).




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