Die Erbschaft- und Schenkungsteuer zählt zu den Substanzsteuern.
Ihr unterliegen nach § 1 ErbStG
• Der Erwerb von Todes wegen, § 3 ErbStG,
• Schenkungen unter Lebenden, § 7 ErbStG,
• Zweckzuwendungen, § 8 ErbStG,
• das Vermögen einer inländischen Familienstiftung, R 2 Abs. 2 ErbStR, in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
(s. hierzu auch Bemessungsgrundlage für Erbschaft- und Schenkungsteuer und Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.)
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