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Erbschaftsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer zählt zu den Substanzsteuern.

Ihr unterliegen nach § 1 ErbStG

• Der Erwerb von Todes wegen, § 3 ErbStG,

• Schenkungen unter Lebenden, § 7 ErbStG,

• Zweckzuwendungen, § 8 ErbStG,

• das Vermögen einer inländischen Familienstiftung, R 2 Abs. 2 ErbStR, in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

(s. hierzu auch Bemessungsgrundlage für Erbschaft- und Schenkungsteuer und Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.)




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