Wie auch bei der Körperschaftsteuer ist bei der Gewerbesteuer die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO maßgeblich:
Erzielt eine nach § 3 Nr. 6 S. 2 GewStG partiell steuerpflichtige Körperschaft in einem von ihr unterhaltenen wiG i.S.d. §§ 14, 64 AO Einnahmen einschl. USt von nicht mehr als 30.678 €, so wird sie mit diesem Ergebnis aus wiG nicht zur GewSt herangezogen.
Überschreitet eine partiell steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaft mit ihren Einnahmen einschl. USt aus wiG die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO, so unterliegt sie mit ihrem Ergebnis aus wiG der GewSt (wie auch der KSt). Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage ist ein Freibetrag von 3.900 € zu berücksichtigen, § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG. Im Gegensatz zum körperschaftsteuerlichen Freibetrag nach § 24 KStG, der nur auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften anzuwenden ist, kommt der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG im Rahmen der partiellen Steuerpflicht nach § 3 Nr. 6 S. 2 GewStG auch für gemeinnützige, d.h. nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften zum Tragen.
(s. auch Steuersubjekte, Steuerobjekt, und Berechnung der Gewerbesteuer für Körperschaften)
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