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Gewerbesteuer: Steuersubjekte
Körperschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52 – 54 AO verfolgen, sind nach § 3 Nr. 6 S. 1 GewStG von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG).

Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – ausgenommen Land- und Forstwirtschaft -, so unterliegt sie partiell der Gewerbesteuer, § 3 Nr. 6 S. 2 GewStG.

Für steuerbegünstigte Körperschaften hängt eine Pflicht zur Gewerbesteuer von ihrer Rechtsform ab. Der GewSt unterliegen

• die gemeinnützige GmbH stets und in vollem Umfang, § 2 Abs. 2 GewStG,

• der gemeinnützige rechtsfähige Verein, der nichtrechtsfähige Verein und die gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, § 2 Abs. 3 GewStG,

• die gemeinnützige nichtrechtsfähige Stiftung und Zweckvermögen soweit sie einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 EStG unterhalten, Betriebe der öffentlichen Hand soweit sie einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 15 EStG darstellen.

(s. auch Steuerobjekt, Besteuerungsgrundsätze, Berechnung der Gewerbe-steuer für Körperschaften)




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