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Hilfspersonen, § 57 Abs. 1 S. 2 AO
Nach § 57 Abs. 1 S. 2 AO kann sich die Körperschaft zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke auch sog. Hilfspersonen bedienen. In diesem Fall wird das Handeln der Hilfspersonen der Körperschaft wie eigenes zugerechnet. Hierfür ist erforderlich, dass nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und den Hilfspersonen bestehen, das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d.h. die Hilfspersonen nach den Weisungen der Stiftung einen konkreten Auftrag ausführen. In diesem Zusammenhang stellt die Finanzverwaltung besondere Anforderungen an den Nachweis einer vertragsgemäßen Tätigkeit der Hilfsperson. Die Stiftung hat weiterhin nachzuweisen, dass die Tätigkeit der Hilfsperson auch vertragsgemäß erfolgt ist. Dies kann z.B. bei über Jahre hinweg dauernden Projekten durch regelmäßige Berichte erfolgen. Auch wird die Stiftung nachzuweisen haben, dass sie die Hilfsperson überwacht hat.

(S. auch Voraussetzungen der Steuervergünstigung und Unmittelbarkeit).



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