www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Unmittelbarkeit, § 57 AO
Grundsatz, § 57 Abs. 1 S. 1 AO

Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich unmittelbar, d.h. selbst verwirklichen. Steuerlich förderungswürdig ist nach § 57 AO nur eine Körperschaft, die selbst die Allgemeinheit fördert bzw. selbst mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

§ 57 AO enthält somit eine Aussage darüber, welche Förderungsmaßnahmen einer Körperschaft als eigene Tätigkeiten zugerechnet werden können. Die Unmittelbarkeit ist deshalb z.B. dann gefährdet, wenn eine gemeinnützige Stiftung ihre Aktivitäten auf andere Körperschaften ausgliedert. In einem solchen Fall der Ausgliederung muss entweder sichergestellt werden, dass diese Körperschaften als sog. Hilfspersonen fungieren oder es muss ein ausreichendes Maß an eigener, unmittelbar gemeinnütziger Tätigkeit bei der Körperschaften verbleiben.

Beispiel

Die Müller-Stiftung betreibt selbst zwei Forschungsinstitute (Zweckbetriebe). Sie gliedert diese Zweckbetriebe auf zwei selbständige gemeinnützige Tochterkapitalgesellschaften aus und beschränkt sich zukünftig auf die Verwaltung der Anteile an den Gesellschaften. In diesem Fall ist die K-Stiftung nicht mehr unmittelbar steuerbegünstigt tätig, weil sie selbst nur noch Anteile verwaltet.

Die Tätigkeiten der Tochterkapitalgesellschaften können ihr ebenfalls nicht ohne weiteres als eigene Tätigkeit zugerechnet werden. Würden diese zukünftig als „Hilfspersonen“ für die K-Stiftung tätig, wäre zwar die Unmittelbarkeit der Stiftung gewährleistet, aber die Steuerbegünstigung der Kapitalgesellschaften gefährdet, da eine Hilfspersonentätigkeit für sich genommen auch nicht steuerbegünstigt ist. Ein Ausweg könnte nur darin bestehen, den Satzungszweck der Müller-Stiftung in eine sog. Mittelbeschaffungskörperschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO zu ändern.

(S. auch Voraussetzungen der Steuervergünstigung und Hilfspersonen).



zurück zu U
zurück zum Lexikon