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Mittelweitergabe, § 58 Nr. 2 AO
Nach § 58 Nr. 2 AO ist es unschädlich, wenn eine Körperschaft, die selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, „ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet“ (Mittelweitergabe). Zur Auslegung des § 58 Nr. 2 AO: „Eine teilweise (bis zu 50 v. H.) Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58 Nr. 2 AO ist grundsätzlich für alle nach §§ 52 bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch für Förderstiftungen. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfangskörperschaft verwendet werden, braucht Satzungszweck der Stiftung zu sein, die die Mittel weitergibt (Ziff 18 AEAO zu § 58 AO). Einschränkungen bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze: Es muss sichergestellt sein, dass Spenden, die beim Geber mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der Spendenbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden (ergibt sich aus § 10 b Abs. 1 S. 2 EStG). Des Weiteren muss es sich bei der empfangenden Körperschaft um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln. Es ist gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn die Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung als auch Mittel nach § 58 Nr. 1 und 2 AO weitergibt.

(S. auch Ausnahmen von der Unmittelbarkeit und Mittelbeschaffung).




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