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Ausnahmen von der Unmittelbarkeit
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit würde eigentlich besagen, dass z. B. die Tätigkeit von Förderstiftungen – Beschaffung von Geld für andere steuerbegünstigte Körperschaften – als eine bloß mittelbare Förderung nicht steuerbegünstigt ist. Jedoch unterliegt der Unmittelbarkeitsgrundsatz verschiedenen Einschränkungen, die in § 58 AO geregelt sind.

- Mittelbeschaffung

- Mittelweitergabe

- Personalgestellung und Raumüberlassung

(Vgl. auch Steuerlich unschädliche Betätigung).



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