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Personalgestellung und Raumüberlassung, § 58 Nr. 3 u. 4 AO
Die weiteren Ausnahmen in § 58 Nr. 3 und 4 AO betreffen zum einen die Gestellung von Personal an andere „Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke“ und zum anderen die Überlassung von Räumen an eine „andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke“.

Der Begriff der Räume ist weit auszulegen, er umfasst beispielsweise auch Sportstätten und Freibäder (Ziff. 4 AEAO zu § 58 Nr. 4 AO).

Beachte: Die Voraussetzungen einer steuerlich unschädlichen Personalgestellung und einer Raumüberlassung stimmen nicht überein; nur bei Raumüberlassung muss der Leistungsempfänger selbst eine steuerbegünstigte Körperschaft sein.

Bei Personalgestellung greift der Ausnahmefall, dass die Überlassung nicht an steuerbegünstigte Einrichtungen erfolgt, sondern an nicht gemeinnützige Einrichtungen zu steuerbegünstigten – d.h. gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichenZwecken.


Beispiel

Das Pflegepersonal einer gemeinnützigen Krankenanstalt wird zeitweise für pflegerische Zwecke in einem steuerpflichtigen Krankenhausunternehmen eingesetzt, um die Versorgung der Kranken sicherzustellen. Voraussetzung für das Greifen von § 58 Nr. 3 AO ist hierbei aber das krankenpflegerische Ansinnen als Zweck der Personalgestellung und nicht die Entlastung des steuerpflichtigen Unternehmens von Kosten.

Eine Überlassung von Personal und Räumen im Rahmen von § 58 Nr. 3 und 4 AO kann unentgeltlich und entgeltlich erfolgen. Sofern ein Entgelt erhoben wird, ist zu prüfen, ob insoweit eine Vermögensverwaltung, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Letzteres dürfte allerdings eine seltene Ausnahme darstellen. Allein die Tatsache, dass § 58 Nr. 3 und 4 AO eine Personalgestellung oder eine Raumüberlassung zum „steuerlich unschädlichen Nebenzweck“ erklärt, reicht für die Annahme eines Zweckbetriebs i. S. v. § 65 AO noch nicht aus. Denkbar ist allerdings bei der Raumüberlassung eine steuerfreie Vermögensverwaltung.

Des weiteren ist zu beachten, dass § 58 Nr. 4 AO nach Auffassung der Verwaltung keinen eigenständigen Zweck begründet. Ein Verein, dessen alleiniger Zweck es ist, eine Halle zu errichten und sie anderen steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen (sog. Hallenbauverein), kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden (Finanzministerium NRW v. 6.8.1990, DB 1990, 1745).
(S. hierzu auch Ausnahmen von der Unmittelbarkeit).




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