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Mittelbeschaffung
Nach § 58 Nr. 1 AO wird die Steuervergünstigung „nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; „Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss nicht steuerbegünstigt sein. Die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden“ (AEAO ZU § 58 Nr. 1 AO), sog. Mittelbeschaffungskörperschaft. Der Zweck der Mittelbeschaffung kann auch der einzige Zweck der Stiftung sein.

Der Zweck Mittelbeschaffung muss in der Satzung der Stiftung festgelegt sein (AEAO zu § 58 Nr. 1 AO). Dagegen muss nicht festgelegt werden, für welche Körperschaft Mittel beschafft werden.

Die Mittelweiterleitung entbindet nicht vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Daher muss die Empfängerkörperschaft die Mittel, die ihr von einer Mittelbeschaffungskörperschaft zugewendet werden, ebenfalls zeitnah verwenden. Etwas anderes gilt für solche Mittel, die auch der Sammelkörperschaft als Vermögen zugewandt worden sind. Solches Vermögen kann – wenn es dem Willen der Zuwendenden entspricht – auch einer anderen Körperschaft als Vermögen weitergeleitet werden.

Der Unterschied zwischen der Einschaltung einer Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 S. 2 AO und der Förderung der steuerbegünstigten Tätigkeit eines anderen nach § 58 Nr. 1-4 AO besteht darin, dass eine gemeinnützige Körperschaft, die sich auf die Förderung der steuerbegünstigten Tätigkeit eines anderen beschränkt hat, selbst nicht ihre Gemeinnützigkeit verliert, wenn die geförderte Körperschaft die ihre zugewendeten oder überlassenen Mittel in gemeinnützigkeitswidriger Weise verwenden sollte. Die finanzielle Körperschaft haftet also nur für die Mittelfehlverwendung durch Hilfspersonen. Wesentlich bei der Förderung ist allein, dass die Zuwendung zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgt und durch entsprechende Auflagen ggf. sichergestellt ist, dass die Zuwendung nicht zweckwidrig verwendet wird. Ist nach einer zweckwidrigen Verwendung die Rückforderung der Mittel aussichtslos, muss sie nicht betrieben werden. Regelmäßig kann aber die Rückforderung aufgrund der zivilrechtlich gemachten Mittelauflage verlangt werden (§§ 525 Abs. 1, 527 Abs. 1 BGB).

(S. auch Ausnahmen von der Unmittelbarkeit und Mittelweitergabe).




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