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Option und umgekehrte Option zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Option zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

„Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 [Behandlung als ZwB, wenn Einnahmen einschl. USt aus sportlichen Veranstaltungen 30.678 € nicht übersteigen] verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume“ (§ 67a Abs. 2 AO).

Dies ist jedoch nur bei Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen sinnvoll, da diese dann mit Gewinnen aus anderen wiG saldiert werden dürfen und der Gesamtgewinn aus allen wiG somit gedrückt werden kann.

Eine derartige Option ist jedoch nur bei Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern möglich. Wird zum wiG optiert, so ist damit ein wiG gegeben (§ 67a Abs. 3 AO).

Ein Verein verliert jedoch seine Gemeinnützigkeit, wenn er Verluste aus den wiG durch Einnahmen aus dem ZwB und dem ideellen Bereich ausgleicht. Von einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit wird allerdings nicht in Betracht, wenn ein einmaliger, auf einem Planungsfehler beruhender Verlust vorliegt und der Ausgleich durch Mittel der Körperschaft deswegen nur gelegentlich geschieht und der Ausgleich auf anderem Wege ernsthaft versucht wird (BMF-Nachrichten 18/89 v. 30.3.1989).

Zur Vermeidung von Problemen ist in der Praxis also wie folgt zu buchen:


Darlehensforderung ideeller Bereich an Darlehensschuld wiG


Diese Buchung signalisiert, dass die Mittel zum Verlustausgleich im wiG quasi nur aus dem idB entliehen wurden und der Verein bestrebt ist, diese Gelder dem idB wieder aus dem wiG zuzuführen.
(s. auch Anwendungsbeispiel Sportverein – Sportveranstaltung und Umgekehrte Option)



Umgekehrte Option

Belaufen sich die Einnahmen aus Sportveranstaltungen auf mehr als 30.678 €, so kann mit den Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern zum ZwB optiert werden (§ 67a Abs. 3 AO), was aber nur dann sinnvoll ist, wenn aus diesen Veranstaltungen Gewinne erzielt werden. Auch hier gilt die fünfjährige Bindungsfrist des § 67a Abs. 2 S. 2 AO.
(Siehe hierzu auch Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zwei Komponenten der Sportveranstaltung).




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