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Rücklagen aus Überschüssen der Vermögensverwaltung
Bislang durften gemeinnützige Körperschaften nur bis zu einem Viertel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung in eine freie Rücklage einstellen (§ 58 Nr. 7 a aF AO). Durch diese 1985 geschaffene Rücklagenmöglichkeit sollten insbesondere Stiftungen die Möglichkeit erhalten, durch eine Admassierung von Erträgen ihre Leistungskraft auf Dauer zu erhalten.

Diese Thesaurierungsmöglichkeit ist durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen ab dem VZ 2000 erweitert worden. Nunmehr ist es steuerlich unschädlich, wenn „eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung ... einer freien Rücklage zuführt“.

Unter Unkosten sind nach Tz. 12 des AEAO zu § 58 Nr. 7 AO die Aufwendungen zu verstehen, die die Körperschaft, wäre sie steuerpflichtig, nach § 8 Abs. 1 KStG als Werbungskosten absetzen könnte. Hierzu zählen nicht Aufwendungen im Rahmen steuerlich unschädlicher Betätigungen nach § 58 AO. § 58 Nr. 7 a AO stellt klar, dass die freie Rücklage allein aus Mitteln, die aus der Vermögensverwaltung herrühren, gebildet werden darf. Hintergrund ist der finanzielle Nachteil, der sich aus inflationsbedingtem Wertverlust des Vermögens ergibt, gemeinnütziger Körperschaften, die sich aus Vermögenserträgen finanzieren, gegenüber solchen, die Mitgliedsbeiträge beziehen, oder solchen die sich überwiegend aus einem Zweckbetrieb finanzieren. Dieser Wertverlust soll durch das Ansparen von Vermögenswerten ausgeglichen werden.

Selbst wenn der Betrag, der in einem Jahr in die freie Rücklage eingestellt wird, unter dem allgemeinen Preisanstieg liegt, macht diese Form des Inflationsausgleiches Sinn, da zum einen Erträge, die durch Vermögensumschichtungen erzielt werden können, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen und zum anderen die Inflation selbst zu Wertsteigerungen des eingebrachten Vermögens führt.

Wird die Höchstgrenze in einem Jahr nicht ausgeschöpft, so ist eine Nachholung in späteren Jahren nicht zulässig. (Siehe auch Rücklagen und Ausnahmen von der zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung).


Beispiel

Die S-Stiftung erzielt im VZ 1 aus der Vermietung von Wohnungen und der verzinslichen Anlage von Kapital Einkünfte in Höhe von 125.000 €. Die Ausgaben im Bereich der Vermögensverwaltung belaufen sich auf 20.000 €. Die Stiftung kann somit bis zu 35.000 € (1/3 von 105.000 €) in eine freie Rücklage einstellen. Stellt sie aber im VZ 1 nur 25.000 € in eine freie Rücklage ein, so darf sie trotzdem im VZ 2 weder den Betrag, den sie nun in eine freie Rücklage einstellt, um die in VZ 1 nicht eingestellten 10.000 € erhöhen, noch eine Rücklage von 10.000 € bilden, die nur der Nachholung dient.

Die steuerbegünstigte Körperschaft braucht die freie Rücklage während der Dauer ihres Bestehens nicht aufzulösen (Tz. 12 des AEAO zu § 58 Nr. 7 AO). Sie ist in der Verwendung der zurückgelegten Mittel also frei. Da die Drittelregelung nur für Mittel aus dem Bereich der Vermögensverwaltung gilt, ist es erforderlich, Erträge aus der Vermögensverwaltung von Einnahmen in anderen Bereichen, insbesondere im Bereich des Zweckbetriebs oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, abzugrenzen. Hierbei herrscht die Meinung vor, dass jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen kann. Daher sei nicht auf eine Betriebseinrichtung abzustellen, sondern auf die jeweils isoliert für sich zu betrachtende Tätigkeit. Ansonsten wäre es den gemeinnützigen Körperschaften möglich, sämtliche Erträge aus der Vermögensanlage in eine Rücklage nach § 58 Nr. 7 a AO einzustellen. (s. auch Sonstige freie Rücklagen.)




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