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Umsatzsteuer: Erwerb für den nichtunternehmerischen Bereich, § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG kann ein innergemeinschaftlicher Erwerb grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn die gemeinnützige Körperschaft nicht Unternehmer i. S. d. UStG ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Es sind die Besonderheiten de § 1a Abs. 3-5 UStG zu beachten. Vor allem ist bei einer gemeinnützigen Körperschaft die, soweit sie für ihren nichtunternehmerischen Bereich innergemeinschaftlich erwirbt, die Erwerbsbesteuerung nur dann durchzuführen, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe den Betrag von 12.500 € entweder im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen hat oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen wird, § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG.

Der Erwerber kann durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung dieser Erwerbsschwelle verzichten, ist dann aber für mindestens zwei Kalenderjahre an seine Verzichtserklärung gebunden, § 1a Abs. 4 UStG.

Die Regelungen zur Erwerbsschwelle gelten auch für gemeinnützige Körperschaften, die zwar Unternehmer sind, aber nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, bspw. die Vermietung von Grundbesitz, oder die unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

(s. auch Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze und innergemeinschaftlicher Erwerb)



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