Der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer.
§ 1a Abs. 1 UStG besagt: „ Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber)
aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates [...],
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt [...]
und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausgeführt [...].“
(s. auch Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, Erwerb für den nichtunternehmerischen Bereich)
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