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Vermögensteuer: Besteuerungsgrundsätze
Unterhält eine steuerbegünstigte Einrichtung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiG), bildet das Vermögen Betriebsvermögen, das nach § 95 Abs. 1 BewG alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG umfasst, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, auch dann, wenn der wiG mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist, § 97 Abs. 2 BewG.

Handelt es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, so ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht vorzunehmen, Abschn. 34 S. 1, 35 Abs. 1 S. 3 VStR.

Für den Gewerbebetrieb als wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens wird ein für die Vermögensbesteuerung maßgebender Einheitswert festgestellt, § 19 Abs. 1 Nr. 2 BewG, § 95 Abs. 1 BewG, der alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter der partiell steuerpflichtigen gemeinnützigen Körperschaft umfasst, soweit sie dem wiG dienen, § 97 Abs. 2 BewG.

Für das einem oder mehreren Geschäftsbetrieben dienende Vermögen wird nur ein Einheitswert festgestellt, Abschn. 34 S. 2 VStR.

Ggf. sind auch lediglich mittelbar zuzuordnende Schulden anteilig abzuziehen, Abschn. 35 Abs. 2 VStR.

Der Einheitswert des Betriebsvermögens bildet eine gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage, §§ 18, 179 ff. AO, mit Grundlagenfunktion, § 171 Abs. 10 AO, für Zwecke der Vermögensbesteuerung.

Nach der Besteuerungsgrenze des § 8 Abs. 1 VStG wird von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG nur dann eine Vermögensteuer erhoben, wenn das Gesamtvermögen mindestens 20.00 DM beträgt. Steuerpflichtiges Vermögen ist das diesen Betrag übersteigende Vermögen, § 9 Nr. 1 b VStG.

Der auf das steuerpflichtige Vermögen anzuwendende Steuersatz beträgt nach § 10 Nr. 2 VStG bei partiell steuerpflichtigen gemeinnützigen Körperschaften 0,6%.

Da die VSt als Stichtagssteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, vgl. §§ 15-17 VStG, festgesetzt wird, § 5 Abs. 1 VStG, müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein, Abschn. 91 Abs. 1 VStR.

(s. auch Vermögensteuer, Steuersubjekte und Steuerobjekt)



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