Körperschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52 54 AO verfolgen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 S. 1 VStG grundsätzlich von der Vermögensteuer befreit
Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgenommen eines selbst bewirtschafteten Forstbetriebs -, so unterliegt sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 S. 2 u. 3 VStG partiell der Vermögensteuer, und zwar als
• Kapitalgesellschaft, § 1 Abs. 1 Nr. 2 a VStG,
• rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Verein oder Stiftung des privaten Rechts,§ 1 Abs. 1 Nr. 2 d und e VStG,
• Gewerbebetrieb der öffentlichen Hand, § 1 Abs. 1 Nr. 2 g VStG.
Gemäß Abschn. 35 Abs. 1 S. 1 VStR umfasst der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, § 14 AO, als Gegenstand der partiellen Pflicht gemeinnütziger Einrichtungen zur Vermögensteuer den
• Gewerbebetrieb,
• Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
• Sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(s. auch Vermögensteuer, Steuerobjekt und Besteuerungsgrundsätze)
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