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Werbeausgaben
In Anlehnung an die Vereinfachungsregelung bei der Altmaterialsammlung (§ 64 Abs. 5 AO) bestimmt § 64 Abs. 6 AO:

Bei „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,“ „kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt werden“.

Das heißt, die Überschüsse aus der Werbung können vereinfachend mit pauschal 15% der Nettoeinnahmen geschätzt werden.

(s. auch Werbung, Zuordnung von Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Werbung).



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