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Werbeeinnahmen
Zu den Einnahmen gehören grundsätzlich die Erlöse aus der Werbung; bei einer Erfolgsermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind dabei die Bruttoeinnahmen (einschl. USt) maßgeblich.

Problematisch ist es, wenn ein Unternehmer zusätzlich zum Werbeentgelt für die Trikotwerbung noch die Sportkleidung unentgeltlich stellt.

Hier erleichtert ein Blick auf die Regelung beim Unternehmer die steuerliche Behandlung beim Verein. Der Unternehmer wird nämlich den gesamten Betrag (Werbeentgelt plus Einkauf der Sportkleidung) als Werbeaufwand in seinem Unternehmen buchen. Folglich ist dieser Wert (vgl. § 7 Abs. 2 EStDV / § 6 Abs. 4 EStG) auch Betriebseinnahme im wiG beim Verein.

Die Buchung beim Verein lautet wie folgt:


Geldzahlungen:


Bank an Werbeerlöse

USt


Sachzuwendungen:

Kosten des Spielbetriebs an Werbeerlöse

USt

( s. hierzu auch Werbung, Zuordnung von Werbeeinnahmen, Ausgaben für Werbung)



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