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Werbung
Einnahmen aus der Werbung können sowohl dem ideellen Bereich als auch der Vermögensverwaltung als auch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.



Einnahmen von Sponsoren


Spenden
=
ideeller Bereich
Vermögensverwaltung
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Der Verein wirkt nicht aktiv mit; z. B. es wird nur ein Namensrecht verpachtet
Der Verein wirkt aktiv mit
Es liegt keine Gegenleistung des Vereins vor
Die Zahlungen stellen beim Sponsor Betriebs-ausgaben dar; es besteht eine Umsatzsteuerpflicht.
Die Zahlungen sind beim Sponsor keine Betriebsausgaben, d. h. eine verdeckte Gewinnausschüttung
Kein Mitwirken des Vereins an der Werbung ist auch gegeben, wenn der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Katalogen usw. lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist (Koordinierter Ländererlass v. 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98 / IV B 7 – S 0183 – 62/98, BStBl. 1998 I S. 212, Abschn. III). Gleiches gilt, wenn Vereine kostenfrei oder verbilligt einen sog. Werbebus zur Verfügung gestellt bekommen (OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.5.1998, S 0183 A – 15 – St II 12, BB 1998 S. 1349).

Nimmt ein Verein einen Firmen- oder Markennamen in den Vereinsnamen auf, so steht dies der Gemeinnützigkeit nicht entgegen (OFD Hannover, Verfügung v. 4.4.2000, S 2729 – 67 – St 0214/S 2729 – 76 – StH 233, DB 2000 S. 900). Die Entgelte hierfür, die vom Sponsor gezahlt werden, sind jedoch dem wiG zuzuordnen.

(s. auch Zuordnung von Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Werbung, Ausgaben für Werbung und Steuerlich relevante Einkommenssphären der gemeinnützigen Körperschaft).



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