Kein Mitwirken des Vereins an der Werbung ist auch gegeben, wenn der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Katalogen usw. lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist (Koordinierter Ländererlass v. 18.2.1998, IV B 2 S 2144 40/98 / IV B 7 S 0183 62/98, BStBl. 1998 I S. 212, Abschn. III). Gleiches gilt, wenn Vereine kostenfrei oder verbilligt einen sog. Werbebus zur Verfügung gestellt bekommen (OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.5.1998, S 0183 A 15 St II 12, BB 1998 S. 1349).
Nimmt ein Verein einen Firmen- oder Markennamen in den Vereinsnamen auf, so steht dies der Gemeinnützigkeit nicht entgegen (OFD Hannover, Verfügung v. 4.4.2000, S 2729 67 St 0214/S 2729 76 StH 233, DB 2000 S. 900). Die Entgelte hierfür, die vom Sponsor gezahlt werden, sind jedoch dem wiG zuzuordnen.
(s. auch Zuordnung von Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Werbung, Ausgaben für Werbung und Steuerlich relevante Einkommenssphären der gemeinnützigen Körperschaft).
|
|
|