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Werbeeinnahmen: Vermögensverwaltung
Werden die Werberechte entgeltlich auf einen Dritten übertragen und führt dieser das gesamte Anzeigengeschäft durch, so gehören die Einnahmen aus einem solchen Überlassungsvertrag zum Bereich der Vermögensverwaltung (AEAO zu § 67a I Tz. 8; FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 14.1.1992, S 0183/3, DStR 1992 S. 291). Au

Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, alle Werberechte einem anderen Unternehmen zu überlassen. Diese Gestaltung ist jedoch dann zum Scheitern verurteilt, wenn bei der Vermarktung der Werberechte umfangreiche Mitspracherechte zurückbehalten werden (Niedersächsisches Finanzgericht v. 27.7.1999, VI 824/97 V, EFG 1999 S. 1162).

Zur Anerkennung eines solchen Vertrages ist es erforderlich, dass die Werbeagentur eine angemessen Gewinnspanne (Nettoüberschusschancen von mindestens 10%) hat. Ansonsten wird das Handeln dem Verein zugerechnet, weil eine Geschäftsbesorgung unterstellt wird.

Erfolgt die Werbung über eine Vereinszeitschrift, so gehören die Werbeeinnahmen nicht zur Vermögensverwaltung, sondern zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Letztlich ist es aber nicht nur im Hinblick auf die nachteiligen steuerrechtlichen Folgen eines wiG sondern gerade der größeren Professionalität einer Werbeagentur wegen überlegenswert, die Werberechte einer Werbeagentur zu überlassen. (Siehe auch Werbung).



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