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Werbeeinnahmen: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiG)
Werbeeinnahmen gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Verein diese Werbung selbst durchführt (vgl. BFH v. 13.3.1991, I R 8/88, BStBl. 1992 S. 101). Dies gilt auch in Bezug auf die sog. Bandenwerbung (FG München v. 30.7.1996, 15 K 353/95, EFG 1996 S. 1180, rkr.).

Ein Überschreiten der Grenze zur Vermögensverwaltung wird damit begründet, dass ein Verein bei einer entgeltlichen Überlassung von Werbeflächen an verschiedenen Unternehmer sich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteilige.

Dem wiG sind nicht nur die Entgelte für die Aufnahme eines Firmen- oder Markennamen in den Vereinsnamen zuzuordnen, sondern auch die für die Präsentation im Internet, wenn man durch einen Link auf die Werbeseiten des Sponsors gelangen kann (OFD Nürnberg, Verfügung v. 21 2 2000, S 0183 – 19/St31, NWB 2000, Eilnachrichten S. 1363).

Nicht dem wiG sollen jedoch Entgelte für eine Saalbenennung in einem Museum zuzuordnen sein (vgl. vorstehende Verfügung der OFD Nürnberg v.21.2.2000).

Die Einnahmen aus der kfr. Zurverfügungstellung von VIP-Logen bei Sportveranstaltungen gehören zum wiG. Beim Leistenden kommt ein Betriebsausgabenabzug dann in Betracht, wenn die Loge zu Werbe- oder konkreten Verhandlungszwecken benutzt wird (FG Bremen v. 7.3.2000, 2 00 088 K 3, EFG 2000 S. 724, rechtskräftig).

(Siehe auch Werbung).



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