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Sportveranstaltung als Zweckbetrieb
Sportveranstaltungen sind grundsätzlich als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die Einnahmen einschl. USt 30.678 € nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO; AEAO zu § 67a I Tz. 1). In diesem Fall fallen weder KSt noch GewSt an; es gilt für die nicht steuerfreien Umsätze der ermäßigte USt-Satz von 7%.

Dies gilt sowohl, wenn der Verein vereinseigene bezahlte Sportler einsetzt, als auch, wenn vereinsfremde bezahlte Sportler an der Veranstaltung teilnehmen. Die Vorschrift des § 67a AO gilt nicht nur für Sportvereine sondern auch für Sportverbände. Die Zuordnung zum Zweckbetrieb hat den Vorteil, dass Mittel des ideellen Bereichs / der Vermögensverwaltung eingesetzt werden können (AEAO zu § 67a II Tz. 2), und das auch, wenn im Rahmen des ZwB bezahlte Sportler eingesetzt werden. Nachteil der 30.678 € - Regelung ist, dass das Übersteigen der Bruttogrenze zu einer höheren Umsatzsteuer führt, soweit die Erlöse nicht steuerfrei sind (z.B. aufgrund von § 4 Nr. 22 UStG).

Bei Einnahmen von mehr als 30.678 € aus sportlichen Veranstaltungen kann bei den Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern zum Zweckbetrieb optiert werden.

Bei Spielgemeinschaften sind auf der Ebene des einzelnen Vereins die anteiligen Einnahmen zu erfassen. Die 30.678 € - Grenze ist bei jedem Verein getrennt zu prüfen (AEAO zu § 67a II Tz. 4).

(Siehe hierzu auch Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zwei Komponenten der Sportveranstaltung).




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