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Umsatzsteuer: Leistungen an die Mitglieder
Auch wenn eine gemeinnützige Körperschaft nur gegenüber ihren Mitgliedern und nur zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke tätig wird, ist es nicht ausgeschlossen, das sie Leistungen im Leistungsaustausch erbringt. Erbringt eine gemeinnützige Körperschaft eine Leistung an ein Mitglied, die nicht mit dem durch die Satzung festgelegten Beitrag abgegolten ist, für die das Mitglied zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag eine besondere Vergütung zu zahlen hat, so stellt diese Vergütung ein Entgelt dar, und es ist ein Leistungsaustausch offenkundig, BFH V R 46/92 v. 8.9.1994, BStBl. 1994 II, 957.

Erbringt eine gemeinnützige Körperschaft Leistungen an Mitglieder, für die diese keine gesondert vereinbarten Zahlungen zu erbringen haben, stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit die als „Mitgliedsbeiträge“ bezeichneten Zahlungen als umsatzsteuerrechtliche Gegenleistung anzusehen sind.

Die Finanzverwaltung geht zur Prüfung dieser Frage wie folgt vor:

Leistungsaustausch wird angenommen, wenn eine gemeinnützige Körperschaft Sonderbelange ihrer Mitglieder wahrnimmt. Erfüllt die Gemeinnützige Körperschaft nur den satzungsgemäßen Zweck für die Gesamtbelange der Mitglieder, so wird zunächst kein für einen Leistungsaustausch erforderlicher Zusammenhang zwischen Mitgliedsbeiträgen und Leistung der Körperschaft gesehen.

Trotzdem ist zu beachten: Ein Leistungsaustausch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil eine gemeinnützige Körperschaft gegenüber jedem ihrer Mitgliedern die gleiche Leistung erbringt, keine Sonderbelange einzelner erfüllt und diese Leistungen im Rahmen der Erfüllung des/der satzungsmäßigen Zweck/-e erbracht werden. In der Regel sind Mitgliedsbeiträge ertrag- und umsatzsteuerlich anzunehmen, wenn

• die Satzung Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt,

• die Satzung einen bestimmten Berechnungsmaßstab vorsieht,

• die Satzung ein Organ bestimmt, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt;

gleiches gilt für Bau- oder Investitionsumlagen sowie für einen einmaligen Aufnahmebeitrag von neu aufzunehmenden Mitgliedern.

(s. dazu auch: Leistungen im Leistungsaustausch, Leistungen zur Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke und Zahlungen der öffentlichen Hand).




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