Leistungen der gemeinnützigen Körperschaft im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kommen grundsätzlich für alle gemeinnützigkeitsrechtlichen Tätigkeitsbereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) in Betracht.
Die Leistung muss gegen Entgelt ausgeführt werden. Es muss ein zweckgerichtetes Handel des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet. Hieraus folgt aber auch, dass nur die Erbringung einer Leistung, nicht aber die eines Entgelts, vorausgesetzt wird.
(s. dazu auch: Umsatzsteuer, Leistungen zur Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke, Leistungen an die Mitglieder und Zahlungen der öffentlichen Hand)
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