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Umsatzsteuer: Zahlungen der öffentlichen Hand
Erbringt eine gemeinnützige Körperschaft an den Zahlenden („Zuschussgeber“) eine Leistung, die sich eindeutig auf den Erhalt einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, so liegt ein Leistungsaustausch nahe. Für die Prüfung dieser Frage sind die Vereinbarungen zwischen Zahlungsempfänger und Zahlendem ein wichtiges Indiz, vgl. Abschn. 150 Abs. 2 UStR sowie BMF-Schreiben v. 1.2.1994, BStBl. I 1994, 187 und v. 26.6.1999, BStBl. I 1999, 854.

Erbringt die gemeinnützige Körperschaft an die öffentliche Hand als „Zuschussgeber“ keine Leistung, so kann deren Zahlung zusätzliches Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG für die Leistung der gemeinnützigen Körperschaft sein.

Die Zahlung der öffentlichen Hand an die gemeinnützige Körperschaft ist dagegen nicht als Entgelt anzusehen, wenn sie nicht in einem konkreten Zusammenhang mit einer Leistung erbracht wird, z.B., wenn sie der allgemeinen Förderung der gemeinnützigen Körperschaft und nicht überwiegend dem Interesse eines möglichen Leistungsempfängers dient oder wenn Mittel zur Unterstützung der ideellen Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft gewährt werden, vgl. Abschn. 150 Abs. 4, 7, 8 UStR m. w. N. Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, sind grundsätzlich echte, nicht steuerbare Zuschüsse.

(s. dazu auch: Leistungen im Leistungsaustausch, Leistungen zur Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke und Leistungen an die Mitglieder).



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