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Umsatzsteuer: Leistungen zur Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke
Für die Leistungen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke ist nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, ob sie im Leistungsaustausch erbracht werden. Die Frage, ob evtl. Einnahmen der gemeinnützigen Körperschaft als Entgelt für diese Leistungen anzusehen sind, stellt sich vornehmlich im Zusammenhang mit Zahlungen der Mitglieder und der öffentlichen Hand, d.h. im Rahmen der Abgrenzung zu Mitgliederbeiträgen und „echten“ Zuschüssen. Bei Zahlungen anderer Personen (Nicht-Mitglieder) muß nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls entschieden werden, ob bzw. inwieweit es sich um Entgelt für eine Leistung der gemeinnützigen Körperschaft oder um eine Spende handelt. Auf die Bezeichnung der Beteiligten kommt es dabei nicht an.

(s. dazu auch: Leistungen im Leistungsaustausch, Leistungen an die Mitglieder und Zahlungen der öffentlichen Hand).




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