www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Umsatzsteuer: Vergütung der Umsatzsteuer, § 4a UStG
§ 4a Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt:

„Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), [...] wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstandes muss steuerpflichtig gewesen sein.

2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muss in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 [UStG] gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.

3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstandes geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein.

4. Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein.

5. Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.

6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes [...] vorgenommen worden sein.

7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein.“

(Vgl. hierzu auch Umsatzsteuer).



zurück zu U
zurück zum Lexikon