Als Ausgaben des Zweckbetriebs sind anzusehen:
- Trainingskosten einschl. Trainer, Dirigent, Halle, soweit nicht wiG oder idB,
- Kosten des Spielbetriebs / von Auftritten einschließlich Fahrtkosten, soweit
nicht wiG oder idB,
- Bälle für den Spielbetrieb, soweit nicht wiG oder idB,
- Abschreibungen auf Sportgeräte u. anlagen und sonstige abschreibungs-
fähige Güter, soweit nicht ideeller Bereich oder idB oder wiG,
- geleistete Ablösezahlungen, soweit nicht idB oder wiG,
- Vergütungen an Künstler und Sportler, soweit nicht idB oder wiG,
- Aufwandsentschädigungen, soweit nicht idB oder wiG,
- Zuschüsse zur Sportkleidung, Uniformen, Trachten, soweit nicht idB oder wiG,
- Zuschüsse an Übungsleiter, Betreuer, Dirigenten, soweit nicht idB oder wiG,
- Urkunden, Pokale, soweit nicht idB oder wiG,
- Schiedsrichter, soweit nicht idB oder wiG,
- Versicherungen für Veranstaltungen, soweit nicht idB oder wiG,
- Kosten von Tombolas (soweit genehmigt).
(s. auch Zweckbetrieb, Voraussetzungen für Zweckbetriebe, Katalog der Zweckbetriebe und Einnahmen aus dem Zweckbetrieb.)
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