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Zweckbetriebe: Katalog nach §§ 66-68 AO
In den §§ 66 bis 68 AO sind die wichtigsten Fälle von Zweckbetrieben im Gesetz selbst angesprochen. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Außerdem braucht in den Fällen der §§ 66 bis 68 AO das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht mehr besonders geprüft zu werden; dies gilt insbesondere für die Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO.

Beispiele

• Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO verweist auf § 53 AO)

• Krankenhäuser (§ 67 AO)

• Sportliche Veranstaltungen (§ 67 a AO)

• Alten- und Pflegeheime (§ 68 Nr. 1 a AO)

• Kindergärten und Jugendheime (§ 68 Nr. 1 b AO)

• Werkstätten für Behinderte (§ 68 Nr. 3 AO)

• Kulturelle Einrichtungen (§ 68 Nr. 7 AO)

• Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 68 Nr. 9 AO)

( s. auch Zweckbetrieb, Voraussetzungen für Zweckbetriebe, Einnahmen aus dem Zweckbetrieb und Ausgaben im Zweckbetrieb.)



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