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Zweckbetriebe: Voraussetzungen
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften gelten unter bestimmten Voraussetzungen als sog. Zweckbetriebe. Zweckbetriebe sind also dem Grund nach wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. des § 14 AO. Liegen die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs vor, so behält die Körperschaft nicht nur ihre grundsätzliche Steuerbegünstigung, sondern sie wird auch mit dem Zweckbetrieb nicht der Körperschaftsteuer (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und Gewerbesteuer ( vgl. § 3 Nr. 6 S. 1 GewStG) unterworfen. Die erzielten Einnahmen unterliegen allerdings der Umsatzsteuer, aber nur zu einem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG).

Die Voraussetzungen, die ein Zweckbetrieb nach § 65 AO erfüllen muss, sind folgende:

- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen;

- die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke können nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden;

- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus:

• Satzungszweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb müssen eine Einheit
sein (§ 65 Nr. 1 und 2 AO),

• Wettbewerbsklausel (§ 65 Nr. 3 AO).

(s. dazu auch Zweckbetrieb, Katalog der Zweckbetriebe, Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sowie Ausgaben im Zweckbetrieb.)



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