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Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine sogenannte Verkehrssteuer.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge, die auf den Eigentumsübergang eines inländischen Grundstücks abzielen – sog. „Erwerbsvorgänge“ –, insbesondere Kaufverträge, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, und der Übergang des Eigentums unmittelbar kraft Gesetzes oder durch behördlichen Ausspruch, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

Unter die Erwerbsvorgänge fallen alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, die auf die Übereignung eines Grundstücks (Erfüllungsgeschäft) gerichtet sind:

• Kauf,

• Tausch, vgl. § 1 Abs. 5 GrEStG,

• Schenkung und Verträge, die der vorweggenommenen Erbfolge dienen, d.h. Übergabe- und Anteilsverträge,

• Erbschaftskauf,

• Einbringungsverträge, z.B. bei Sacheinlagen in eine Kapitalgesellschaft; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wechsel des Grundeigentums Rechtsfolge einer Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist.

Hauptfälle des Steuertatbestands des Eigentumsübergang kraft Gesetzes sind

• Grundstückserwerbe durch Gesamtrechtsnachfolge, d.h. durch Erbschaft,

• Anfall des Vereinsvermögens an den Fiskus bei Auflösung des Vereins,

• Verschmelzung i. S. d. §§ 2 – 122 UmwG,

• Spaltung i. S. d. §§ 123 ff. UmwG.

Nicht zur Grunderwerbsteuerbarkeit führt der Formwechsel eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins in eine Kapitalgesellschaft und einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform; es liegt hierbei kein Rechtsträgerwechsel vor, vgl. Koordinierte Ländererlasse v. 8.12.1994, UVR 1995, 63; v. 14.7.1995, DB 1995, 1685.

Bemessungsgrundlage für die GrESt ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung.

Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG bemessen, § 8 Abs. 2 GrEStG,

• wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist,

• bei einer Umwandlung i.S.d. UmwG, einer Einbringung sowie anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,

• in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG – Übertragung bzw. Vereinigung von 95% der Anteile an einer Gesellschaft, der ein Grundstück zugerechnet ist.

Der Steuersatz beträgt 3,5%, § 11 Abs. 1 GrEStG.

Steuerschuldner sind nach § 13 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GrEStG der bisherige Eigentümer (Veräußerer) und der Erwerber als Gesamtschuldner, § 44 Abs. 1 AO.

(s. dazu auch: Steuerbefreiung für die gemeinnützige Körperschaft, Bagatellfälle, Erwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkung unter Lebenden)




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