Die Grunderwerbsteuer ist eine sogenannte Verkehrssteuer.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge, die auf den Eigentumsübergang eines inländischen Grundstücks abzielen sog. „Erwerbsvorgänge“ , insbesondere Kaufverträge, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, und der Übergang des Eigentums unmittelbar kraft Gesetzes oder durch behördlichen Ausspruch, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.
Unter die Erwerbsvorgänge fallen alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, die auf die Übereignung eines Grundstücks (Erfüllungsgeschäft) gerichtet sind:
• Kauf,
• Tausch, vgl. § 1 Abs. 5 GrEStG,
• Schenkung und Verträge, die der vorweggenommenen Erbfolge dienen, d.h. Übergabe- und Anteilsverträge,
• Erbschaftskauf,
• Einbringungsverträge, z.B. bei Sacheinlagen in eine Kapitalgesellschaft; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wechsel des Grundeigentums Rechtsfolge einer Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist.
Hauptfälle des Steuertatbestands des Eigentumsübergang kraft Gesetzes sind
• Grundstückserwerbe durch Gesamtrechtsnachfolge, d.h. durch Erbschaft,
• Anfall des Vereinsvermögens an den Fiskus bei Auflösung des Vereins,
• Verschmelzung i. S. d. §§ 2 122 UmwG,
• Spaltung i. S. d. §§ 123 ff. UmwG.
Nicht zur Grunderwerbsteuerbarkeit führt der Formwechsel eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins in eine Kapitalgesellschaft und einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform; es liegt hierbei kein Rechtsträgerwechsel vor, vgl. Koordinierte Ländererlasse v. 8.12.1994, UVR 1995, 63; v. 14.7.1995, DB 1995, 1685.
Bemessungsgrundlage für die GrESt ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung.
Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG bemessen, § 8 Abs. 2 GrEStG,
• wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist,
• bei einer Umwandlung i.S.d. UmwG, einer Einbringung sowie anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,
• in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG Übertragung bzw. Vereinigung von 95% der Anteile an einer Gesellschaft, der ein Grundstück zugerechnet ist.
Der Steuersatz beträgt 3,5%, § 11 Abs. 1 GrEStG.
Steuerschuldner sind nach § 13 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GrEStG der bisherige Eigentümer (Veräußerer) und der Erwerber als Gesamtschuldner, § 44 Abs. 1 AO.
(s. dazu auch: Steuerbefreiung für die gemeinnützige Körperschaft, Bagatellfälle, Erwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkung unter Lebenden)
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