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Grunderwerbsteuer: Grundstückschenkung unter Lebenden
Liegt ein schenkungsteuerbarer Tatbestand i.S.d. § 7 ErbStG vor, so ist der Steuerschuldner von der GrESt befreit, § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG.

Schenkung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedacht durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Für die Befreiung von der GrESt spielt es keine Rolle, ob eine Befreiung von der Schenkungsteuer in Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG für Zuwendungen an inländische gemeinnützige Körperschaften gegeben ist.

Schenkungen unter Auflage unterliegen nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG der Besteuerung, jedoch hinsichtlich des Wertes solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Eine Auflage wird grunderwerbsteuerlich als Gegenleistung des Erwerbers angesehen. Ihr Wert wird der GrESt unterworfen, es sei denn, sie ist nach § 25 ErbStG bei der Berechnung der Schenkungsteuer nicht abzugsfähig (Vermeidung der Doppelbesteuerung).

(s. dazu auch: Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiung für die gemeinnützige Körperschaft, Bagatellfälle und Erwerb von Todes wegen)




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