Die (gemeinnützige) Körperschaft ist nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn einer der erbschaftsteuerlichen Tatbestände i.S.d. § 3 ErbStG erfüllt ist:
• Der Erwerb durch Erbanfall, § 1922 BGB,
• der Erwerb auf Grund Erbersatzanspruchs, §§ 1934a ff. BGB,
• der Erwerb durch Vermächtnis, § 2147 ff. BGB,
• der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, §§ 2303
ff. BGB,
• der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, § 2301 BGB,
• der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung.
Wichtig: Die Befreiung von der Erbschaftsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG für Zuwendungen an inländische gemeinnützige Körperschaften hat keinerlei Auswirkung auf die GrESt-Befreiung.
(s. dazu auch: Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiung für die gemeinnützige Körperschaft, Bagatellfälle und Grundstücksschenkung unter Lebenden)
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