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Grunderwerbsteuer: Bagatellfälle
§ 3 Nr. 1 GrEStG bestimmt:

„Von der Besteuerung [ist] ausgenommen [...] der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§8 [GrEStG]) 2500 Euro nicht übersteigt [...].“

Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. bei Überschreiten des Betrags von 2.500 € ist die Steuer auf die gesamte Bemessungsgrundlage mit 3,5% festzusetzen. (s. dazu auch: Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiung für die gemeinnützige Körperschaft, Erwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkung unter Lebenden)




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