www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Spendenregelung - alt: Abzugsberechtigte Personen
Abzugsberechtigt ist jeweils, wer die Spende geleistet hat. Das kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Wird eine Stiftung erst von Todes wegen errichtet, kommt als Spender weder der Erbe noch der Erblasser in Frage, wenn die Spende nach dem Tod gezahlt wird.

Zusammenveranlagte Ehegatten spenden gemeinsam, d.h. es ist gleichgültig, wer die wirtschaftliche Belastung der Spende trägt. Spendet eine Personengesellschaft, so kann der abzugsfähige Betrag nur von den einzelnen Gesellschaftern geltend gemacht werden, denn die Personengesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. Der auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Spendenanteil ist dabei nicht im Verfahren zur einheitlichen Gewinnfeststellung festzustellen, sondern nur behördenintern dem Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters mitzuteilen, ohne dass die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides eintritt.

Spendet einer Körperschaft, also beispielsweise eine GmbH, ist diese abzugsberechtigt.

Siehe hierzu auch:

- Alte Spendenregelung - Übersicht

- Zuwendungsbestätigung

- Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden

- Großspendenregelung




zurück zu S
zurück zum Lexikon