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Spendenregelung alt - Übersicht
Das am 26.07.2000 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen enthält punktuelle Änderungen des Spendenrechts.

Es handelt sich um zusätzliche steuerliche Anreize für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen. Da die Regelung nur eine Erweiterung beim Spendenabzug ist, gilt grundsätzlich weiterhin die alte Spendenregelung.

Nicht erst durch das am 26.07.2000 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen ist das Spendenrecht so kompliziert geworden, sondern bereits durch die zahlreichen Differenzierungen in den einzelnen Gesetzen.

Zahlungen zur Förderung mildtätiger, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke sowie zur Förderung von bestimmten anderen als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken werden umgangssprachlich als Spenden bezeichnet und sind bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in begrenzter Höhe abzugsfähig. Sie sind vom Grundsatz her private und somit steuerlich nicht absetzbare Ausgaben. Bei natürlichen Personen hat der Gesetzgeber sie dadurch abzugsfähig gemacht, dass sie als Sonderausgaben abgezogen werden können, ohne beim Empfänger, der die Spende erhält, steuerpflichtig zu sein. Über die Bestimmungen des Spendenabzuges sollte die gemeinnützige Institution, sei es Verein oder Stiftung, im eigenen Interesse den Spendern umfangreich und kompetent Auskunft geben können.

Das Gesetz sieht keine Definition des Wortes „Spende“ vor. Es spricht meist von Ausgaben oder Zuwendungen, wenn Spenden gemeint sind. Spende ist aber im

Sinne der Steuergesetze eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Geld- oder Sachzuwendung ohne Gegenleistung für satzungsmäßige Zwecke des gemeinnützigen Empfängers, sei es ein Steuersubjekt in der Rechtsform einer Stiftung oder eines Vereins.

Die Rechtsprechung hat Kriterien herausgearbeitet, die gegeben sein müssen, damit der Spendenabzug in Anspruch genommen werden kann. Wesentliches Kriterium für eine Spende ist, dass es sich nicht um eine Gegenleistung im Sinne eines Leistungsaustauschs handelt, d.h., im Ergebnis muss tatsächlich ein einseitiges Rechtsgeschäft vorliegen, ansonsten befindet man sich nicht im Bereich der Spende, sondern vielmehr dem der Mitgliederbeiträge oder des klassischen Entgeltes für eine bestimmte Leistung; die Spende muss somit unentgeltlich geleistet worden sein. Weiteres Kriterium, um eine Spende annehmen zu können, ist die Freiwilligkeit. Die Freiwilligkeit ist zu bejahen, wenn die Spende ohne rechtliche Verpflichtung erbracht worden ist oder wenn die Verpflichtung freiwillig und ohne Erwartung eines besonderen Vorteils eingegangen worden ist.

Ausdrücklich hat der BFH auch geklärt, dass die Zuwendung des Stifters aufgrund eines Stiftungsgeschäfts eine Freiwilligkeit ist. Es sei denn, dass vereinbart worden ist, dass sie später unter bestimmten Bedingungen wieder zurückzuerstatten ist.

Neben der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit setzt der Begriff der Spende eine Aufwendung im Sinne einer endgültigen Vermögenshingabe, eines sog. Vermögensopfers, voraus.

In der Regel wird es sich bei den Spenden um sog. Geldspenden handeln. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Zuwendung von Wirtschaftsgütern, sog. Sachspenden. Als Wert für den steuerlichen Abzug ist grundsätzlich der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts anzusetzen (§ 10 b Abs. 3 S. 3 EStG). Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Sachspenden, die aus einem Betriebsvermögen heraus für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden, können in Höhe des Entnahmewertes im Rahmen des Spendenabzugs berücksichtigt werden (§ 10 b Abs. 3 S. 2 EStG). Der Gesetzgeber hat den Ausnahmetatbestand geschaffen, damit Unternehmer, die unmittelbar nach der Entnahme eines Wirtschaftsgutes dieses einer steuerbefreiten Körperschaft zu begünstigten Zwecken zuwenden, dieses im Rahmen der Gewinnermittlung mit dem Buchwert, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfassen können.

Werden im Rahmen einer Sachspende mehrere Gegenstände zugewendet, so ist eine Gruppenbewertung nicht zulässig; für jeden einzelnen gespendeten Gegenstand ist der Einzelveräußerungspreis zu ermitteln und in der Spendenquittung anzugeben. Bei Zuwendung eines Betriebes oder von Mitunternehmeranteilen oder von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, deren Veräußerung entweder nach § 21 UmwStG oder § 17 EStG steuerpflichtig wäre, kann der gemeine Wert des Betriebs oder der Beteiligung als Spende geltend gemacht werden. Eine Gewinnrealisierung findet infolge der Spende nicht statt, da in diesem Fall der unentgeltlichen Übertragung keine steuerpflichtige Veräußerung vorliegt.

Nutzungen und Leistungen sind nach § 10 b EStG, § 9 Abs. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG vom Abzug als Spende ausgeschlossen. Allerdings kann, wenn der „Spender“ für die Überlassung der Nutzungen oder der Leistungen einen Rechtsanspruch auf eine Vergütung erlangt hat, der in einem Vertrag oder der Satzung ausdrücklich dokumentiert ist, und der Spender freiwillig auf diesen Anspruch verzichtet, nachdem er ihn erlangt hat, doch eine Spendenquittung in Höhe des Anspruchs ausgestellt werden (BMF-Schreiben v. 7.6.1999, BStBl. 1999 I, 591); Bsp.: Spendenquittung über nicht verlangten Mietzins bei Überlassung von Räumen an eine gemeinnützige Körperschaft.

Siehe hierzu auch:

- Abzugsberechtigte Personen

- Zuwendungsbestätigung

- Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden

- Großspendenregelung




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