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Spendenregelung – alt: Zuwendungsbestätigung
Der Spendenempfänger, d.h. die Stiftung bzw. der Verein, muss bestätigen, dass und in welcher Höhe er eine Spende empfangen hat und dass diese ausschließlich zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (vgl. § 50 Abs. 1 EStDV). Das Vorliegen der Zuwendungsbestätigung ist materielle Voraussetzung für den Abzug.

Für die „Spendenbescheinigung“ bestehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke, die in gleicher Form verwendet (vgl. BMF vom 02.06.2000; BStBl I 2000 S. 592) und vom vertretungsberechtigten Vertreter der Körperschaft unterschrieben werden müssen. Weiterhin muss die Vereinnahmung der Zuwendung von der gemeinnützigen Körperschaft und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufgezeichnet und ein Duplikat der Zuwendungsbestätigung aufbewahrt werden.

Ohne Zuwendungsbestätigung steuerlich geltend gemacht werden können Zuwendungen, die entweder zur Katastrophenhilfe an einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gemacht werden oder die 100 € nicht übersteigen und deren Verwendungszweck sowie die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft sich aus dem Bankbeleg ergeben (§ 50 Abs. 2 EStDV).

Stellt die gemeinnützige Körperschaft falsche Spendenbescheinigungen aus oder verwendet sie die Spende entgegen der Bescheinigung nicht für gemeinnützige Zwecke, so können die verantwortlichen Organe für die fehlerhaften Angaben in der Spendenbescheinigung persönlich haftbar gemacht werden. Eine Haftung kommt in Betracht, wenn die Bestätigung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellt wurde oder die Spendenmittel steuerschädlich verwendet wurden. Auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässig falsche Verwendung der Zuwendung selbst kommt es nicht an. Als Haftungsschuldner kommt daneben die gemeinnützige Körperschaft selbst, aber auch die Durchlaufstelle (bei Durchlaufspenden), die die Spendenbescheinigung ausgestellt hat, in Betracht. Die Spendenhaftung wird in der Weise berechnet, dass typisierend von einem Steuerausfall in Höhe von 40 v. H. der bescheinigten Spendenbeträge ausgegangen wird (vgl. § 9 Abs. 3 S. 2 u. 3 KStG). Sind darüber hinaus auch Gewerbesteuerbeträge ausgefallen, ist dieser Steuerausfall mit 10 v. H. neben der Haftung für Einkommen- oder Körperschaftsteuer zusätzlich anzusetzen. Außer der persönlichen Haftung kann sich die verantwortliche Person auch strafrechtlich wegen Steuerhinterziehung oder Untreue schuldig gemacht haben.

Seit der Einführung der Spendenhaftung ist die Finanzverwaltung im Regelfall nach Treu und Glauben gehindert, beim Spender selbst die ausgefallene Steuer nachzufordern, wenn dem Zuwendungsempfänger nachträgliche für das Jahr der Zuwendung die Gemeinnützigkeit aberkannt wird (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 KStG).

Siehe hierzu auch:

- Alte Spendenregelung - Übersicht

- Abzugsberechtigte Personen

- Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden

- Großspendenregelung




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