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Spendenregelung – alt: Großspendenregelung
Einzelzuwendungen von mehr als € 25.565,00 sog. Großspenden, zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke können – soweit sie sich im Jahr der Hingabe wegen

Überschreitens der Höchstbeträge nicht auswirken – in dem vorangegangenen Jahr und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Eine Großspendenregelung sieht neben der Einkommensteuer (§ 10 b Abs. 1 S. 4 EStG) auch die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer vor. Die Großspende, die sich im Jahr der Hingabe nicht oder nur teilweise steuerlich ausgewirkt hat, kann bei der Körperschaftsteuer nicht zurückgetragen werden; die Großspendenregelung sieht hier lediglich einen Vortrag des Spendenüberhangs auf die sechs der Spende folgenden Veranlagungszeiträume vor (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG). Die Gewerbesteuer kennt nur einen vortragsfähigen Spendenüberhang (§ 9 Nr. 5 S. 4 GewStG analog zu § 10 b Nr. 1 S. 4 EStG).

Es ist eine Voraussetzung für die Großspendenregelung, dass es sich um eine sog. Einzelzuwendung handelt (vgl. §§ 10 b Abs. 1 S. 4 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG). Die Einzelzuwendung muss einen Betrag von mindestens € 25.565,00 übersteigen. Eine Einzelzuwendung kann aber auch dann vorliegen, wenn die Zahlungen oder die Abgabe der Wirtschaftsgüter in einem Veranlagungszeitraum auf einer einheitlichen Spendenentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen.


Siehe hierzu auch:

- Alte Spendenregelung - Übersicht

- Abzugsberechtigte Personen

- Zuwendungsbestätigung

- Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden




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