Einzelzuwendungen von mehr als € 25.565,00 sog. Großspenden, zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke können soweit sie sich im Jahr der Hingabe wegen
Überschreitens der Höchstbeträge nicht auswirken in dem vorangegangenen Jahr und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Eine Großspendenregelung sieht neben der Einkommensteuer (§ 10 b Abs. 1 S. 4 EStG) auch die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer vor. Die Großspende, die sich im Jahr der Hingabe nicht oder nur teilweise steuerlich ausgewirkt hat, kann bei der Körperschaftsteuer nicht zurückgetragen werden; die Großspendenregelung sieht hier lediglich einen Vortrag des Spendenüberhangs auf die sechs der Spende folgenden Veranlagungszeiträume vor (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG). Die Gewerbesteuer kennt nur einen vortragsfähigen Spendenüberhang (§ 9 Nr. 5 S. 4 GewStG analog zu § 10 b Nr. 1 S. 4 EStG).
Es ist eine Voraussetzung für die Großspendenregelung, dass es sich um eine sog. Einzelzuwendung handelt (vgl. §§ 10 b Abs. 1 S. 4 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG). Die Einzelzuwendung muss einen Betrag von mindestens € 25.565,00 übersteigen. Eine Einzelzuwendung kann aber auch dann vorliegen, wenn die Zahlungen oder die Abgabe der Wirtschaftsgüter in einem Veranlagungszeitraum auf einer einheitlichen Spendenentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen.
Siehe hierzu auch:
- Alte Spendenregelung - Übersicht
- Abzugsberechtigte Personen
- Zuwendungsbestätigung
- Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden
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