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Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Vereinen
Hat ein Verein ein abweichendes Wirtschaftsjahr, so muss dies in der Satzung festgelegt sein.

Ein abweichendes Wirtschaftsjahr muss von der Finanzverwaltung anerkannt werden (Abschn. 26 Abs. 2 KStR 1995). Ein anerkannter Grund für ein abweichendes Wirtschaftsjahr kann z.B. im Sportbetrieb ein Richten der Saison nach den Jahreszeiten sein.

Unterhält ein Verein einen wiG und hat er ein abweichendes Wirtschaftsjahr, so wird der Besteuerung der Gewinn zugrunde gelegt, der sich aus dem Abschluss des Jahres ergibt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (Abschn. 24 KStR).

Der Nachweis der satzungsgemäßen Verwendung und der satzungsgemäßen Geschäftsführung kann auch dadurch geführt werden, dass dem Finanzamt die Unterlagen für zwei abweichende Wirtschaftsjahre, die den jeweiligen Veranlagungszeitraum abdecken, eingereicht werden (OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.3.1993, S 0170 A – 17 – St II 12, BB 1993 S. 1333).

Probleme ergeben sich bei der USt, weil hier das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum festgesetzt ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG), was dazu führt, dass bei zur Berechnung der USt die Umsätze aus zwei Wirtschaftsjahren zugrunde gelegt werden müssen, wobei die Umsätze nicht den Erlösen aufgrund der Abschlüsse der Wirtschaftsjahre entsprechen; für die Vorsteuerbeträge gilt das gleiche.

Siehe hierzu auch:

- Definition und Merkmale

- Verluste beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebseinnahmen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebsausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Mehrere Vereinen unterhalten gemeinsam einen wirtschaftlichen Geschäfts-bebetrieb



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