www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit mehreren Vereinen
Werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Zweckbetriebe von mehreren Vereinen durchgeführt, ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 i. V. m. § 179 AO erforderlich.

Beispiel

Mehrere Vereine bestreiten gemeinsam ein Stadtteilfest. Der Überschuss ist in einer „gesonderten Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte“ ebenso mitzuteilen wie die vereinbarte Aufteilung des Gewinns. Nach Prüfung erhalten die Vereine einen Feststellungsbescheid, der ihren für die Besteuerung maßgeblichen Anteil festlegt.

Siehe hierzu auch:

- Definition und Merkmale

- Verluste beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebseinnahmen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebsausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Vereinen



zurück zu W
zurück zum Lexikon