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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Merkmale
Nach § 14 S. 1 AO sind für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erforderlich:

• Selbständige Tätigkeit: Das Merkmal der Selbständigkeit ist nach allgemeiner Auffassung i. S. einer „sachlichen“ Selbständigkeit zu verstehen. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit von anderen Tätigkeiten abgrenzen lässt. Selbständig ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die anderweitige Betätigung nicht möglich wäre.

• Nachhaltige Tätigkeit: Wiederholungsabsicht genügt.

• Erzielen von Einnahmen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen. Es müssen Einnahmen erzielt werden. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

• Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Diese für den Gewerbe-betrieb wichtige Voraussetzung ist für die Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die steuerbegünstigte Tätigkeit nur gegenüber den Mitgliedern erfolgt und Außenstehende z.B. ein Entgelt zahlen müssen oder gar nicht in den Genuss der Tätigkeit kommen (vgl. BFH 2.10. 1968, I R 40/68, BStBl. 1969 II S. 43).

• Überschreitung der Vermögensverwaltung: Eine Tätigkeit, die die Voraus-setzungen der Vermögensverwaltung erfüllt, begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Grundsätzlich sind die Einnahmen, die nicht dem ideellen Bereich oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Liegen aber die Tätigkeiten, für die die gemeinnützige Körperschaft eine Gegenleistung erhält, so eng mit dem gemeinnützigen Zweck zusammen und dienen in besonderem Maße dazu, den steuerbegünstigten Zweck zu fördern, dass ein echter Wirtschaftsbetrieb nicht mehr angenommen werden kann, so ist ein Zweckbetrieb nach §§ 65 ff. AO gegeben.

Beispiel

Ein Theaterverein veranstaltet eine Aufführung und verlangt Eintrittsgelder. In diesem Fall besteht gleichzeitig und unmittelbar mit dem Vereinszweck „Förderung der Kultur“ ein so enger Zusammenhang, dass es unbillig wäre, die Eintrittsgelder als Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu behandeln. Es ist hier vielmehr steuerrechtlich ein steuerbegünstigter „Zweckbetrieb“ anzunehmen.

Daher muss also bei allen Einnahmen untersucht werden, wie eng der Zusammenhang zum steuerbegünstigten Zweck gegeben ist. Es muss also zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb unterschieden werden.

Eindeutig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuweisen sind jedoch Erlöse aus:

- dem Verkauf von Speisen und Getränken,

- dem Verkauf von Zeitschriften (z.B. Turnierzeitung, Stadionblatt bei Sport-
vereinen),

- der Werbung,

- der Vermittlung von Vorteilen an Mitglieder bei Versicherungen (BFH v.
15.10.1997, I R 2/97, BStBl. 1998 II S. 175).

Weiterhin dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (und nicht der Vermögensverwaltung) zuzuordnen sind Mehrheitsbeteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der betreffenden Gesellschaft Rechte überlassen werden. In diesem Fall liegt eine Betriebsaufspaltung vor (BFH v. 21.5.1997, I R 164/94, BFH/NV 1997 S. 825; BFH v. 15.10.1997, I R 2/97, BStBl. 1998 II S. 175; AEAO zu § 64 Tz. 3; OFD Frankfurt, Rundverfügung v. 22.2.1999, S 2729 A – 3 - St II 12, DStR 1999 S. 1111).

Siehe hierzu auch:

- Verluste beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebseinnahmen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebsausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Vereinen

- Mehrere Vereinen unterhalten gemeinsam einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb




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