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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verluste
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO, Tz. 6) ist § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 u. Nr. 3 AO auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuwenden. Das bedeutet, dass aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Mitglieder bezahlt werden dürfen. Wird dagegen verstoßen, so ist die Gemeinnützigkeit der gesamten steuerbegünstigten Körperschaft, d.h. auch die der anderen, steuerbefreiten Tätigkeitsbereiche, gefährdet.

Ebenso stehen nachhaltige Verluste der Gemeinnützigkeit entgegen, wobei jedoch auf das saldierte Ergebnis aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe abzustellen ist (AEAO zu § 64 Tz. 5).

Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zum Verlustausgleich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb findet sich im Schreiben des BMF v. 19.10.1998, IV C 6 – S 0171 – 10/98, BStBl. 1998 I S. 1423:

• Maßgebend ist grundsätzlich das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Soweit also den Verlusten in einem Geschäftsbetrieb mindestens ebenso hohe Gewinne in einem anderen Geschäftsbetrieb gegenüberstehen, stellt sich die Frage eines Verlustausgleichs nicht (vgl. BMF-Schreiben, a. a. O. sub 1). Darüber hinaus „ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen anzusehen.“

• Ein nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wiG) ist unschädlich, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts für den ideellen Bereich und Einsatz im wiG zur Kapazitätsauslastung; marktübliche Preise im wiG bilden keinen eigenständigen Sektor), vgl. BMF-Schreiben, a.a.O. sub 2.

Ein danach immer noch verbleibender Verlust ist dann nur noch gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn folgende Voraussetzung gegeben ist:

• der Verlust beruht auf einer Fehlkalkulation. Dabei ist nach dem BMF-Schreiben zu unterstellen, dass Verluste bei Betrieben, die schon längere Zeit bestehen, immer auf einer Fehlkalkulation beruhen;

• die Körperschaft führt innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zu;

• die zugeführten Mittel stammen nicht aus Zweckbetrieben, dem Bereich der Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen.

Für Anlaufverluste eines neuen wiG enthält das BMF-Schreiben eine Sonderregelung: Hier ist eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen Bereich wieder Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet werden dürfen, zuführen.

Inzwischen ist das BMF-Schreiben durch eine weitere Verfügung ergänzt worden. Nach einer bundeseinheitlichen Verfügung der OFD Hannover v. 12.7.2000 (DStR 2000, 1564) liegt eine schädliche Verwendung von Mitteln i.S.d. BMF-Schreibens nicht vor, „wenn dem Betrieb die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden bzw. bereits in dem Betrieb verwendete ideeller Mittel mittels eines Darlehens, das im Betrieb zugeführt wird, innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres an den ideellen Bereich der Körperschaft zurückgegeben werden. Voraussetzung für die Unschädlichkeit ist, dass Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geleistet werden.“

Fraglich ist, ob das BMF-Schreiben v. 19.10.1998 auch für Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung gilt. Dies soll nach einer Verfügung der OFD Hannover v. 29.7.1999 (DStR 1999, 1546) zu bejahen sein. Dem dürfte nicht zu folgen sein, weil z.B. die Sechs-Jahres-Frist auf die Verhältnisse von Gewerbebetrieben, nicht aber auf vermögensverwaltende Tätigkeiten zugeschnitten ist. Siehe hierzu auch:

- Definition und Merkmale

- Betriebseinnahmen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebsausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Vereinen

- Mehrere Vereinen unterhalten gemeinsam einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb





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